fristgerechte und fristlose Kündigung
08. Januar 2025Fristgerechte/Fristlose Kündigung - was nun?
Eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses trifft Arbeitnehmer meist hart. Das gilt besonders für die außerordentliche Kündigung. Aber auch eine fristgerechte Kündigung ist oft unerwartet. Jetzt ist es wichtig, mit rechtsanwaltlicher Unterstützung die nächsten Schritte zu planen.
Bei jeder Kündigung sind Fristen zu beachten, wenn Sie Ihre rechtlichen Interessen wahren möchten. Vereinbaren Sie deshalb kurzfristig nach Erhalt der Kündigung einen Termin in unserer Kanzlei. Gerade wenn der Schock über die Kündigung Sie besonders aufwühlt, ist jetzt Ihre Aktivität gefragt. Wir stellen Ihnen kurzfristig Gesprächstermine bereit.
Kann mich mein Arbeitgeber fristlos kündigen?
Wahrscheinlich haben Sie sich schon einmal diese Frage gestellt. Das Wort fristlos im Kontext einer Kündigung verfehlt sein Wirkung nicht. Die fristlose Kündigung durch den Arbeitgeber hat immer einen eigenen Beigeschmack. Rechtlich gesehen beendet eine wirksame Kündigung, gleich ob fristgerecht oder fristlos, den Arbeitsvertrag formal. In der Praxis enden die meisten Arbeitsverhältnisse irgendwann mit einer Kündigung. Hier kann die Initiative auch vom Arbeitnehmer ausgegangen sein. Als zweiseitiger Vertrag können beide Parteien den Arbeitsvertrag unter bestimmten Voraussetzungen kündigen. Fristgerecht und fristlos.
Die fristlose Kündigung ist dabei von besonderer Wirkung, weil es dabei regelmäßig keine Auslauffrist gibt. Eine fristgerechte Kündigung erfolgt mit einer bestimmten Frist. Sie macht es in einem gewissen Umfang möglich, sich auf das Auslaufen des Arbeitsvertrages vorzubereiten. Dagegen endet das Arbeitsverhältnis durch fristlose Kündigung für den Arbeitnehmer sofort. Die fristlose/außerordentliche Kündigung mit Frist ist eine Ausnahme.
Ein Arbeitgeber kann seine Arbeitnehmer fristgerecht und fristlos kündigen. Für die Wirksamkeit der jeweiligen Kündigung im Einzelfall gelten bestimmte Voraussetzungen.
Die fristlose Kündigung
Eine fristlose Kündigung hat nicht nur arbeitsrechtliche Folgen, sondern potenziell auch sozialversicherungsrechtliche. Hier steht unter Umständen eine Sperrzeit beim Bezug von Arbeitslosengeld I im Raum. Da das Arbeitsrecht in weiten Teilen ein Arbeitnehmerschutzrecht ist, hat der Gesetzgeber für die fristlose Kündigung besondere Voraussetzungen geregelt. Die Bezeichnung der fristlosen Kündigung als außerordentlich weist darauf hin, dass etwas Besonderes vorgefallen sein muss. Fristlos kündigen kann der Arbeitgeber nur bei Vorliegen eines besonderen Grundes.
Alle Gründe für eine fristlose Kündigung haben gemeinsam, dass dem Arbeitnehmer ein ernstzunehmendes Fehlverhalten bei der Erfüllung seiner Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis vorzuwerfen ist. Dabei muss der Arbeitnehmer dieses Fehlverhalten aus Sicht des Gesetzgebers selbst erkennen und beeinflussen können. Deshalb hält eine fristlose Kündigung ohne Abmahnung nur selten einer richterlichen Überprüfung stand. Ebenso kommt eine fristlose Kündigung wegen Krankheit, ohne Hinzutreten weiterer Umstände, nicht in Betracht. Krankheit ist kein persönliches Fehlverhalten des betroffenen Arbeitnehmers.
Die Bandbreite möglicher Gründe für eine fristlose Kündigung ist groß. Diebstahl, Arbeitszeitbetrug, Beleidigungen gegenüber Vorgesetzten und Kollegen sind hier beispielhaft genannt. Nicht immer sind behauptete Verfehlungen des Arbeitnehmers zutreffend oder so deutlich erkennbar wie in den genannten Beispielen. Viele Arbeitgeber machen formale Fehler bei Ausspruch einer Kündigung. Schon deshalb sollten Sie jede fristlose Kündigung auf Ihre Wirksamkeit prüfen lassen. Sie stärken dabei auch sozialversicherungsrechtlich Ihre Position.
Außerordentliche Kündigung und Probezeit
Eine fristlose Kündigung in der Probezeit ist bei Vorliegen einer Verfehlung möglich. Sie wird in der Praxis aber selten vorkommen, weil in der Probezeit stark verkürzte Kündigungsfristen gelten. Eine fristgerechte Kündigung in der Probezeit muss nicht begründet werden, sodass sich Arbeitgeber häufig nicht die Mühe machen werden, die besonderen Anforderungen an eine fristlose Kündigung zu erfüllen.
Die fristgerechte Kündigung
Sie ist der Regelfall einer außerordentlichen/fristlosen Kündigung. Mit der Abmahnung hat der Arbeitgeber zuvor bereits deutlich zu erkennen gegeben, dass er bei einem nochmaligen Pflichtverstoß des Arbeitnehmers die Kündigung ernsthaft in Betracht zieht. Vor diesem Hintergrund sollten Sie auch eine Abmahnung nicht auf die leichte Schulter nehmen. Lassen Sie sich dazu bei uns beraten. Viele Abmahnungen weisen formale oder inhaltliche Fehler auf. Für die Wirksamkeit einer später erfolgenden fristlosen Kündigung kann es auf die Abmahnung ankommen.
Hier gilt eine Kündigungsfrist. Deren Länge richtet sich nach Vereinbarung im Arbeitsvertrag und/oder der Dauer des Arbeitsverhältnisses. Außerhalb der Probezeit ist auch die fristgerechte Kündigung durch den Arbeitgeber zu begründen. Hier geht es aber in aller Regel nicht um Gründe im Verhalten des Arbeitnehmers. Fristgerecht kündigen wird der Arbeitgeber aus betrieblichen Gründen.
Unter der Geltung des Kündigungsschutzgesetzes stellt der Gesetzgeber auch bei einer ordentlichen Kündigung gewisse Anforderungen an deren Begründung. Hier kommt im Kündigungsschutzgesetz für die betriebsbedingte Kündigung der Aspekt der Sozialauswahl ins Spiel. Ob das Kündigungsschutzgesetz mit allen seinen Regelungen im individuellen Arbeitsverhältnis gilt, richtet sich nach der Anzahl der im Betrieb tätigen Mitarbeiter. Vom einzelnen Arbeitsvertrag aus gesehen, gelten die Regelungen im Kündigungsschutzgesetz erst, wenn das Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate bestanden hat.
Die Formalien bei jeder Kündigung
Bei fristlosen und fristgerechten Kündigungen sind bestimmte Formalien einzuhalten. Wichtig ist etwa, dass die Kündigung schriftlich erfolgt und dem Arbeitnehmer zugeht. Rechtliche Auseinandersetzungen können sich bereits daran entzünden, ob und wann die Kündigung zugegangen ist. Weitere Formalien spielen eine Rolle. Hat die richtige Person im Unternehmen das Kündigungsschreiben unterschrieben? Hier können Vertretungsberechtigungen und andere Fragen bedeutsam sein. Auch die möglicherweise nicht eingehaltenen Formalien können die Unwirksamkeit einer Kündigung begründen. Idealerweise lassen Sie jede Kündigung beim Rechtsanwalt prüfen.
Die Kündigungsschutzklage
Wussten Sie, dass Sie nach Zugang der Kündigung nur drei Wochen Zeit haben, um eine Kündigungsschutzklage zu erheben? Zögern Sie deshalb nicht, sich rechtzeitig rechtsanwaltliche Unterstützung zu sichern. Kündigungen durch den Arbeitgeber sollten immer beim Anwalt rechtlich geprüft werden. Danach können Sie gut beraten gemeinsam mit Ihrer Rechtsanwältin entscheiden, ob Sie weitere rechtliche Schritte einleiten möchten. Sie bekommen in der Kanzlei auch vorab Informationen zu den möglichen Kosten eines Verfahrens vor dem Arbeitsgericht. Viele Rechtsschutzversicherer haben Arbeitsrecht in ihre Verträge eingeschlossen.
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