Besondere Wohnformen in der Eingliederungshilfe: Diese Optionen gibt es
29. Oktober 2026Die Frage, wie und wo ein Mensch mit Behinderung leben möchte, gehört zu den wichtigsten Entscheidungen im Leben, für die Betroffenen selbst ebenso wie für Eltern und Angehörige. Soll es eine Einrichtung mit Rund-um-die-Uhr-Betreuung sein, eine Wohngruppe mit Gleichgesinnten oder doch die eigene Wohnung mit stundenweiser Unterstützung? Und wer bezahlt das alles?
In diesem Beitrag geben wir Ihnen einen verständlichen Überblick über die Wohnformen in der Eingliederungshilfe, die Voraussetzungen für einen Anspruch und die Finanzierung, damit Sie gut vorbereitet in Gespräche mit dem Leistungsträger gehen können.
Besondere Wohnformen in der Eingliederungshilfe
Der Begriff "besondere Wohnform" stammt aus dem Bundesteilhabegesetz. Bis Ende 2019 sprach man von stationären Einrichtungen oder Wohnheimen für Menschen mit Behinderung. Seit dem 1. Januar 2020 gilt dafür die neue Bezeichnung, die sich unter anderem in § 42a SGB XII wiederfindet. Gemeint sind Wohnangebote, in denen Menschen mit Behinderung gemeinsam leben und Wohnraum sowie Unterstützung aus einer Hand von einem Leistungserbringer erhalten.
Diese Wohnformen kommen infrage
Die Eingliederungshilfe ist nicht an eine bestimmte Wohnform gebunden. Unterstützt wird dort, wo der Mensch lebt. In der Praxis haben sich vier Modelle etabliert, die sich vor allem in der Intensität der Betreuung und im Grad der Selbstständigkeit unterscheiden.
Modell 1: Unterstützung rund um die Uhr
- Konzept: Mehrere Menschen leben unter einem Dach, häufig in Einzelzimmern mit gemeinsamen Wohn- und Essbereichen.
- Betreuung: Fachpersonal ist in der Regel Tag und Nacht ansprechbar.
- Geeignet für: Menschen mit einem hohen und regelmäßigen Unterstützungsbedarf, etwa bei schweren geistigen oder mehrfachen Behinderungen.
Neben dem eigentlichen Haus gibt es oft Außenwohngruppen, die organisatorisch dazugehören, aber mehr Eigenständigkeit erlauben.
Modell 2: Wohngruppen für Menschen mit Behinderung
- Konzept: Drei bis acht Personen teilen sich eine Wohnung oder ein Haus, jede hat ihr eigenes Zimmer.
- Betreuung: Fachkräfte kommen zu festgelegten Zeiten oder sind stundenweise vor Ort, ein Nachtdienst ist nicht immer vorgesehen.
- Geeignet für: Menschen mit mittlerem Unterstützungsbedarf, die gern in Gemeinschaft leben, etwa bei geistigen oder psychischen Behinderungen. Wie viel Betreuung möglich ist, auch nachts, hängt vom jeweiligen Angebot ab.
Je nach Konzept zählen Wohngruppen rechtlich als besondere Wohnform oder als eigenständiges Wohnen mit Assistenz. Das hat Auswirkungen auf die Finanzierung, weshalb sich ein genauer Blick in den Vertrag lohnt.
Modell 3: Betreutes Wohnen für Menschen mit Behinderung
- Konzept: Beim ambulant betreuten Wohnen lebt der Mensch in seiner eigenen Wohnung, allein, mit Partner oder in einer selbst gewählten WG.
- Betreuung: Fachkräfte kommen für eine vereinbarte Anzahl an Stunden pro Woche und unterstützen etwa beim Einkaufen, bei Arztterminen, bei Behördenpost oder in Krisen.
- Geeignet für: Menschen, die weitgehend selbstständig leben können und nur in einzelnen Bereichen Unterstützung brauchen, etwa bei psychischen Erkrankungen, Suchterkrankungen, Lernbehinderungen, leichteren geistigen Behinderungen oder körperlichen Behinderungen.
Im Gesetz heißt diese Unterstützung Assistenzleistung nach § 78 SGB IX. Ein Beispiel: Eine junge Frau mit Lernbehinderung arbeitet in einer Werkstatt, lebt in einer kleinen Mietwohnung und erhält sechs Stunden Assistenz pro Woche, um ihren Haushalt und ihre Finanzen zu organisieren.
Modell 4: Betreutes Wohnen in Familien
- Konzept: Der Mensch mit Behinderung lebt in einer geeigneten Familie, die ihn in den Alltag einbezieht und dafür eine Aufwandsentschädigung erhält.
- Betreuung: Ein Fachdienst begleitet Familie und Gast regelmäßig.
- Geeignet für: Menschen, die nicht allein leben können oder möchten und sich ein familiäres Umfeld statt einer Einrichtung wünschen. Das sind häufig Menschen mit psychischen Erkrankungen, aber auch Menschen mit geistiger Behinderung.
Die folgende Übersicht fasst die Wohnformen zusammen:
| Wohnform | Wohnsituation | Betreuung | Geeignet bei |
| Besondere Wohnform | Gemeinschaftliches Wohnen beim Leistungserbringer | rund um die Uhr | hohem, dauerhaftem Unterstützungsbedarf |
| Wohngruppe / WG | eigenes Zimmer, gemeinsame Wohnung | stundenweise bis tagsüber | mittlerem Bedarf und Wunsch nach Gemeinschaft |
| Ambulant betreutes Wohnen | eigene Wohnung | vereinbarte Stunden pro Woche | weitgehender Selbstständigkeit |
| Betreutes Wohnen in Familien | in einer Gastfamilie | Familie plus Fachdienst | Wunsch nach familiärem Umfeld |
Wer Anspruch auf Eingliederungshilfe hat und wie der Antrag abläuft
Die Grundvoraussetzung: eine wesentliche Behinderung
Leistungen der Eingliederungshilfe erhält nach § 99 SGB IX, wer wesentlich in der Fähigkeit eingeschränkt ist, gleichberechtigt am Leben in der Gesellschaft teilzuhaben, oder bei wem eine solche Behinderung droht. Das kann eine körperliche, geistige oder seelische Behinderung sein, auch eine Sinnesbeeinträchtigung. Ein bestimmter Grad der Behinderung oder ein Schwerbehindertenausweis ist dafür nicht erforderlich. Entscheidend ist, wie stark sich die Beeinträchtigung im Alltag auswirkt.
Vom Antrag zum Gesamtplan
Der Antrag wird beim zuständigen Träger der Eingliederungshilfe gestellt, je nach Bundesland beim Land, beim Landkreis oder bei der kreisfreien Stadt. Er kann formlos erfolgen, wichtig ist vor allem das Datum. Danach folgt das Gesamtplanverfahren nach §§ 117 ff. SGB IX. Der Träger ermittelt den individuellen Bedarf mit einem standardisierten Instrument, führt Gespräche mit der antragstellenden Person und bezieht auf Wunsch Vertrauenspersonen ein. Am Ende stehen ein Gesamtplan und ein Bescheid, der festlegt, welche Leistungen in welchem Umfang bewilligt werden.
Gerade in diesem Verfahren entstehen häufig Konflikte, etwa wenn weniger Stunden bewilligt werden als beantragt oder eine andere Wohnform vorgeschlagen wird. Gegen einen Bescheid können Sie innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen.
Wer zahlt was und wer entscheidet über die Wohnform?
Die Kosten verteilen sich auf mehrere Schultern
Durch die Trennung der Leistungen wird jede Wohnform aus mehreren Töpfen finanziert. Vereinfacht sieht das so aus:
- Fachleistung (Betreuung, Assistenz): Träger der Eingliederungshilfe nach dem SGB IX
- Lebensunterhalt und Unterkunft: eigenes Einkommen, ergänzend Grundsicherung nach dem SGB XII oder Bürgergeld
- Pflegeleistungen: Pflegekasse, in besonderen Wohnformen in Form eines pauschalen Zuschusses
Bei der Fachleistung wird eigenes Einkommen erst ab bestimmten Grenzen berücksichtigt, die an die jährliche Bezugsgröße der Sozialversicherung gekoppelt sind.
Das Wunsch- und Wahlrecht der Wohnform
Wer über die Leistungen der Eingliederungshilfe entscheidet, regelt § 104 SGB IX. Grundsätzlich ist Ihren Wünschen zu entsprechen, soweit sie angemessen sind. Grenzen setzt der sogenannte Mehrkostenvorbehalt. Ist die gewünschte Lösung deutlich teurer als eine vergleichbare Alternative, darf der Träger prüfen, ob die andere Lösung zumutbar ist.
Für das Wohnen gilt eine besondere Regel: Möchte ein Mensch mit Behinderung lieber außerhalb einer besonderen Wohnform leben, etwa in der eigenen Wohnung mit Assistenz, hat dieser Wunsch Vorrang. Der Leistungsträger muss dabei auch persönliche, familiäre und örtliche Umstände berücksichtigen. Ein Kostenvergleich findet dann grundsätzlich nicht statt.
Genau hier entstehen viele Streitfälle, etwa wenn ein Träger auf eine besondere Wohnform verweist, obwohl sich die betroffene Person ein Leben in der eigenen Wohnung zutraut.
Ob eine Alternative tatsächlich zumutbar ist, hängt stark vom Einzelfall ab und lässt sich rechtlich überprüfen.
Fazit: Die passende Wohnform ist eine individuelle Entscheidung
Die Eingliederungshilfe kennt nicht die eine richtige Wohnform. Von der besonderen Wohnform mit Betreuung rund um die Uhr über Wohngruppen bis zum betreuten Wohnen in der eigenen Wohnung oder in einer Gastfamilie gibt es ein breites Spektrum. Welche Lösung passt, hängt vom Unterstützungsbedarf, von den persönlichen Wünschen und vom Lebensumfeld ab.
Seit dem Bundesteilhabegesetz haben Menschen mit Behinderung mehr Mitspracherecht, und der Wunsch nach einem Leben außerhalb besonderer Wohnformen hat ausdrücklich Vorrang. Gleichzeitig ist das Verfahren mit Bedarfsermittlung, Gesamtplan und getrennter Finanzierung komplexer geworden. Wer seine Rechte kennt und den Antrag gut vorbereitet, erhöht die Chancen deutlich, die gewünschte Wohnform auch bewilligt zu bekommen.
Unterstützung durch die Fachanwältin für Sozialrecht in Halle
Rechtsanwältin Kerstin Stroth ist Fachanwältin für Sozialrecht und begleitet Sie in Fragen der Eingliederungshilfe. Sie erreichen die Kanzlei in Halle (Saale) telefonisch unter 0345 – 4700742 oder per E-Mail an info@kanzlei-stroth.de. Vereinbaren Sie jetzt Ihren Beratungstermin!

